Die Satzung

Satzung

Wir für Huttenheim – „Huddene“ e. V.

 

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Wir für Huttenheim – „Huddene“ e.V.“ und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim eingetragen werden.
  2. Sitz des Vereins und Erfüllungsort ist Philippsburg-Huttenheim.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich den Zweck der Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung im Sinne des § 52 Absatz 2 Nr. 22 der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich neutral. Er vertritt die Interessen des Gemeinwohls.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 3 Aufgaben

  1. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Aufgaben verwirklicht:
    1. Veranstaltungen zur Information der Einwohner über das traditionelle Brauchtum, z. B. der Jahreszeit entsprechend traditionelle Feste.
    2. Veröffentlichungen, Vorträge und Diskussionen zum Thema des Heimatwesens.
    3. Durchführung von Veranstaltungen zur Förderung der Brauchtums-, Heimat- und Denkmalpflege sowie Unterstützung weiterer Projekte zur Förderung der Brauchtums- Heimat- und Denkmalpflege.
  2. Der Satzungszweck wird auch mit der Teilnahme an örtlichen Veranstaltungen im Interesse der Öffentlichkeitsarbeit gefördert.

§ 4 Mittelverwendung

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  3. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereinsämter gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
  4. Im Übrigen haben Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für nachgewiesene Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
  5. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die an den Zielen des Vereins interessiert ist und den Zweck des Vereins fördert. 
  2. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrags. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Er kann die Aufnahme ablehnen. Im Falle der Ablehnung eines Aufnahmeantrags brauchen Gründe nicht angegeben zu werden. Mitglieder unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter/s.
  3. Mit dem Beitritt erkennt das Mitglied die Satzung als verbindlich an. Die Mitgliedschaftsrechte entstehen mit Zahlung des laufenden Mitgliedsbeitrags.
  4. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben gleiche Rechte wie ordentliche Mitglieder; sie werden von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
  2. mit dem Tod des Mitglieds,
  3. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig,
  4. durch Ausschluss aus dem Verein,
  5. Streichung von der Mitgliederliste.
  6. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied in schriftlicher Form bekannt zu geben. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
  7. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrags trotz Mahnung länger als drei Monate im Rückstand ist. In der Mahnung ist auf die Streichung hinzuweisen. Die Streichung kann auch erfolgen, wenn das Mitglied unbekannt verzogen ist.
  8. In allen Fällen erlöschen mit der Beendigung der Mitgliedschaft alle Ansprüche an den Verein, insbesondere jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die bereits entstandenen und noch entstehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein, insbesondere die Beitragspflicht, werden davon nicht berührt.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern laufende Jahresbeiträge. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Der Beitrag ist jeweils zu Beginn eines jeden Kalenderjahres im Voraus fällig; bei Neuaufnahme eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Neuaufnahme für das gesamte Eintrittsjahr. Der Beitrag wird im Wege des Bankeinzugsverfahrens erhoben.
  3. Der Vorstand kann in begründeten Fällen auf schriftlichen Antrag die Ermäßigung oder Befreiung des normalen Jahresbeitrags gewähren. 
  4. Näheres regelt die Beitragsordnung, welche durch die Mitgliederversammlung erlassen wird.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB (BGB-Vorstand) sowie dem erweiterten Vorstand. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.
  2. BGB-Vorstand sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter sowie der Kassier. Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt.

Zum erweiterten Vorstand gehören der Schriftführer sowie weitere Beisitzer.

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Ämter des Vorstands sind Ehrenämter. Eine Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf einer Wahlzeit bleibt der Vorstand bis zum Zeitpunkt einer Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amt. Die Amtszeit endet mit der Neu- oder Wiederwahl.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtszeit vorzeitig aus, kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Hinzuwahl aus den Reihen des Vereins ergänzen.

§ 10 Aufgaben und Geschäftsführung des Vorstands

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung,
    2. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter,
    3. die Verwaltung des Vereinsvermögens gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. 

Insbesondere hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben erforderlich sind.

  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen oder wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt vom Vorsitzenden oder vom Stellvertreter. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende und der Stellvertreter oder der Kassier. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder dem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  2. Im Einzelfall kann der BGB-Vorstand anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage sein.

Die E-Mail-Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der E-Mail die Versandbestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der E-Mail-Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über E-Mail innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen.

Gibt ein Vorstandsmitglied keine Stimme ab, so gilt dies als Zustimmung zum Umlaufverfahren und zur Beschlussvorlage.

  1. Der Kassier verwaltet die Kasse des Vereins. Er ist zur ordnungsgemäßen Buchführung und Erstattung eines jährlichen Rechenschaftsberichts verpflichtet.
  2. Zur Teilnahme an Sitzungen können Dritte in beratender Funktion zugelassen werden. Über die Teilnahme entscheidet der Vorsitzende.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie dient der Unterrichtung, Aussprache und Beschlussfassung über die Tätigkeit des Vereins zur Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben. Sie soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Sie kann auch virtuell in geeigneter Form stattfinden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form gemäß § 126 a BGB erfolgt.
  3. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der E-Mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift/E-Mail-Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen/Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. 
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn die gestellten Anträge eine Änderung der Satzung beinhalten.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:

  1. die Wahl der Vorstandsmitglieder,
  2. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstands,
  3. Erteilung der Entlastung für den Vorstand,
  4. Wahl der Rechnungsprüfer/Kassenprüfer,
  5. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  7. Änderung der Satzung oder des Satzungszwecks,
  8. Auflösung des Vereins.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn
  2. das Interesse des Vereins dies erfordert,
  3. ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.
  4. Für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt eine Ladungsfrist von einer Woche, die in dringenden Fällen vom Vorsitzenden abgekürzt werden kann.

§ 14 Verfahren, Abstimmung und Wahlen

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter.
  2. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlleiter.
  3. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von einem Vorstandsmitglied und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
  4. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder.
  5. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag; im Falle seiner Verhinderung die seines Stellvertreters.
  6. Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung, sobald 10 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält niemand diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden mit den höchsten Stimmzahlen bedachten Bewerbern statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet zwischen den beiden Bewerbern das Los.

§ 15 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Dauer von 2 Jahren im jährlichen Wechsel zwei Kassenprüfer. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören.
  2. Die Geschäftsbücher samt Belegen sind jährlich einmal zu prüfen; der Mitgliederversammlung ist hierüber zu berichten.
     

§ 16 Satzungsänderungen

  1. Änderungen der Satzung erfolgen durch die Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend sind.
  2. Der Änderungsbeschluss erfordert eine Mehrheit von drei Viertel der in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen Mitglieder. Ein Beschluss über die Satzungsänderung ist nur möglich, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung die Änderungsanträge bekannt gegeben sind.

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
  2. Der Auflösungsantrag kann vom Vorstand der Mitgliederversammlung unterbreitet werden. Der Antrag kann auch von mindestens der Hälfte der Mitglieder gestellt werden.
  3. Die Auflösung findet nur statt, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und drei Viertel der Anwesenden ihre Zustimmung erteilen. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von acht Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit einer Mehrheit von drei Viertel die Auflösung beschließen kann.
  4. Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vorsitzende als Liquidator durchzuführen hat.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Philippsburg, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung zu verwenden hat.

§ 18 Gerichtsstand

Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist das Amtsgericht, bei dem der Verein ins Vereinsregister eingetragen ist.

Von der Gründerversammlung einstimmig beschlossen.

Die Satzung wurde errichtet am ____26. Januar 2022___ und per Vorstandsbeschluss vom ___4. Mai 2023_ geändert.

Huttenheim, den _______4. Mai 2023______________

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